Allgemeine Verkaufs-, Leistungs- und Reparaturbedingungen
der Firma Krummel Baumaschinen Vertriebs GmbH
1. Allgemeines
1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2. Der Besteller kann Ansprüche gegen uns nicht abtreten.
1.3. Vereinbarungen, vertraglich vorausgesetzte Verwendungen, die Übernahme von Beschaffungsrisiken, Garantien oder sonstige Zusicherungen vor oder bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in elektronischer Form getroffen werden.
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Schriftlichkeit die Rede ist, wird diese auch durch Beachtung der elektronischen Form erfüllt.
Weitere Vereinbarungen oder mündliche Zusagen, insbesondere über vertraglich vorausgesetzte Verwendungen, die Übernahme von Beschaffungsrisiken, Garantien oder sonstige Zusicherungen, sind von uns nicht abgegeben worden. Die für uns auftretenden Personen sind nicht befugt, mündliche Änderungen des vorformulierten Vertragstextes vorzunehmen, mündliche Zusatzabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
1.4. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht mit Ausnahme des Wiener UN- Übereinkommens vom 11. April 1980 (CISG) Anwendung.
Die Verhandlungssprache ist deutsch.
1.5. Erfüllungsort ist für die Verpflichtungen des Bestellers sowie für unsere Verpflichtungen der Sitz unseres Unternehmens.
1.6. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens, falls der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
1.7. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden hiervon die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine andere treten, die wirksam bzw. durchführbar ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Regelungslücken.
1.8. Wir verarbeiten und nutzen die personenbezogenen Daten des Bestellers nur zum Zwecke der Vertragserfüllung und –abwicklung und der Kundenbetreuung. Der Besteller willigt daher ein, dass seine von ihm freiwillig überlassenen Daten von uns EDV-mäßig für die genannten betrieblichen Zwecke gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Er willigt ferner ein, dass diese Daten an Dritte, die uns Kredit gewähren oder unsere Ansprüche gegen den Besteller versichern, im erforderlichen Umfang zur Vertragserfüllung und –abwicklung weitergegeben werden.
2. Angebot, Umfang der Lieferung bzw. Leistung, Unteraufträge, Selbstbelieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang und Rücksendungen
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch uns. Beginnen wir, ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung eine Lieferung oder Leistung auszuführen, wird ein Vertragsverhältnis erst durch unsere vollständige Lieferung oder Leistung begründet.
Der Besteller ist an sein Angebot (Bestellung) 4 Wochen vom Tage des Eingangs seiner
Bestellung an gebunden.
2.2. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots durch uns dieses, sofern dieses angenommen wird und keine Auftragsbestätigung vorliegt.
2.3. Unterlagen, wie z.B. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Planungen und anderen Unterlagen (z.B. auch bei Ausschreibungen) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen nur nach unserer vorheriger schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2.4. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
2.5. Technisch bedingte Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Maßen, Gewichten, Farben, Mustern usw. bleiben vorbehalten, solange diese für den Besteller zumutbar sind, also insbesondere wenn es sich um werterhaltende oder wertverbessernde Änderungen und/oder Abweichungen handelt. Dies gilt für Nachlieferungen entsprechend.
2.6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und selbständig abrechenbar, soweit die Interessen des Bestellers gewahrt sind, insbesondere der Lieferumfang nicht abgeändert wird und dem Besteller unter Berücksichtigung der Art des Leistungsgegenstandes und seiner typischen Verwendung eine Lieferung in Teilen und zeitlichen Abständen zugemutet werden kann.
2.7. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist (im folgenden nur „Lieferfrist“) beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, im Falle eines Angebots durch uns mit dem Zeitpunkt der Annahme desselben, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder aus einem anderen Vertrag aus den laufenden Geschäftsbeziehungen im Verzug ist. Unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers bleiben davon unberührt.
Die Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn der Liefergegenstand spätestens am 15. Kalendertag nach dem Liefer- oder Leistungstermin abgesandt oder die Versand- bzw. Leistungsbereitschaft mitgeteilt wurde.
2.8. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung oder für Liefer-/Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
2.9. Bei Liefer-/Leistungsverzug kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich bestimmten angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen, sofern eine Fristsetzung nicht von Gesetzes wegen entbehrlich ist, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Lieferung/Leistung bis dahin nicht als annahme- bzw. abnahmebereit gemeldet wurde. Entsprechendes gilt im Fall eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit.
Im Falle von Schadensersatzansprüchen bei Liefer-/Leistungsverzug gilt im Übrigen Ziffer 6.
2.10. Die Gefahr (Transport- und Vergütungsgefahr) geht mit Übergabe des Liefer- oder Leistungsgegenstandes an den Besteller, Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Besteller über, gleichgültig, ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln. Das gilt auch im Falle einer Franko-Lieferung. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
2.11. Wird die Ware oder die Leistung nicht zu dem vereinbarten Termin vom Besteller abgeholt/abgenommen, wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verschoben oder holt der Besteller die Ware oder den Leistungsgegenstand nach Mitteilung der Bereitstellung einschließlich einer Mahnung nicht ab, so werden dem Besteller, beginnend mit dem Ablauf des vereinbarten Termins, der Anzeige der Versandbereitschaft oder dem Erhalt der Mahnung, die durch die Lagerung und Finanzierung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungswertes der betroffenen Lieferungen und Leistungen für jeden angefangenen Monat der verzögerten Abnahme, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet, sofern der Besteller nicht niedrigere Kosten nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist mit einem anderen Liefer- bzw. Leistungsgegenstand zu beliefern.
Bei Vereinbarung von Zusatz- oder Nachtragsaufträgen, die zu einer Liefer- oder Leistungsverzögerung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes führen, gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.
2.12. Nimmt der Besteller die Lieferung/Leistung nicht an/ab und hat er dies zu vertreten, können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und zwar nach unserer Wahl
entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens 20 vom Hundert des vereinbarten Preises. Dem Besteller kann einen niedrigeren Schaden nachweisen.
2.13. Lieferungen und Leistungen sind vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 5 entgegenzunehmen, auch wenn sie nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweichen oder nur unerheblich in der Brauchbarkeit eingeschränkt sind.
2.14. Soweit wir Waren oder Leistungen beziehen, die wir für die Erfüllung unserer Vertragspflichten gegenüber unserem Kunden einsetzen, führen wir Eingangsuntersuchungen oder sonstige Kontrollen nur im eigenen Interesse und nach unseren eigenen Bedürfnissen durch.
3. Preise und Zahlungsbedingungen, Pfandrecht
3.1. Die Preise sind Euro-Preise und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk/Lager ausschließlich Verladung und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2. Erhöht sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und dem Tag der Lieferung/Leistung einer oder mehrere folgende Faktoren, wie Energiekosten und/oder Lohnkosten/ Lohnnebenkosten und/oder Kosten für Roh- bzw. Vormaterial und/oder Hilfs- und Betriebsstoffe und/oder Kosten für den Bezug des Liefergegenstandes, wenn er von Unter- oder Vorlieferanten bezogen wird, sind wir berechtigt, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Liefergegenstandes erhöht haben. Mindernd werden jedoch solche in Satz 1 genannten Kosten im Rahmen der Anpassung berücksichtigt, die sich in dem in Satz 1 genannten Zeitraum verringert haben. Im Fall einer Preiserhöhung werden wir die Kostensteigerungen und –minderungen der Art und der Höhe nach darlegen. Für den Fall, dass die Preissteigerung 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises übersteigt, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu.
3.3. Evtl. vereinbarte Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe gelten nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung sämtlicher bei Vertragsschluss schwebender oder teilweise nicht erfüllter Verträge zwischen dem Besteller und uns.
3.4. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur bei Vereinbarung und stets zahlungshalber. Spesen gehen stets zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
3.5. Unsere Vertreter und sonstigen Mitarbeiter sind ohne schriftliche Inkassovollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen befugt.
3.6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist vorbehaltlich Ziffer 3.7 nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.7. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 14 Tagen seit Lieferung/Leistung zu zahlen, vorbehaltlich berechtigter Mängelrügen. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln stehen. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
3.8. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zu verlangen. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.
Im Verzugsfalle werden unsere sämtlichen weiteren Forderungen aus anderen Lieferungen oder Leistungen gegenüber dem Besteller sofort fällig, trotz etwaiger Fälligkeits- oder Stundungsabreden.
3.9. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Besteller mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug oder verletzt der Besteller eine sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebende Verpflichtung, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig.
3.10. Für den Fall, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird und diese Gefährdung für uns erst nach Vertragsschluss erkennbar wird, sind wir unabhängig von der im Vertrag festgelegten Zahlungsweise berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises vor Lieferung der Ware zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach oder leistet er keine Sicherheit durch Dritte, sind wir nach Ablauf von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag unter Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen zurückzutreten.
3.11. Der Besteller räumt uns für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Gegenständen ein. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel) vor, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen.
Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese Ware auf eigene Kosten angemessen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Eine Beschädigung oder Vernichtung der Ware hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
4.2. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand und der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns.
Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.1.
4.3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu geschäftsüblichen Konditionen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffern 4.4 bis 4.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere der Verpfändung oder Sicherungsübereignung, über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4.4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung unserer Forderungen, wie die Vorbehaltsware gem. Ziffer 4.1. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 4.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten. Wir nehmen die vorgenannten Abtretungen an.
4.5. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ergibt, insbesondere bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
4.6. Enthalten die Vertragsbestimmungen des Drittschuldners mit dem Besteller eine wirksame Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Dritte die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall werden wir nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 4.5 hiermit unwiderruflich ermächtigt, die uns zustehende Forderung im Namen und für Rechnung des Bestellers einzuziehen. Der Besteller erteilt zugleich hiermit dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten.
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.
4.7. Übersteigt nachhaltig der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
4.8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurücktreten – unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche. In diesem Fall ist der Besteller zur Herausgabe sowie zur Abtretung von Herausgabeansprüchen verpflichtet. Zum Zwecke der Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir nach vorheriger Ankündigung oder nach einer nochmaligen erfolglosen Fristsetzung ohne Ankündigung berechtigt, den Betrieb des Bestellers zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch ernsthaft gefährden.
5. Sach- und Rechtsmängel
5.1. Unterlagen bzw. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Gebrauchswerte und sonstige Leistungsdaten), egal ob diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden oder nicht, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Garantien, zugesicherten Eigenschaften, vertraglich vorausgesetzten Verwendungen o.ä. dar und sind als annähernd zu betrachten. Branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit dies dem Besteller zumutbar ist, also insbesondere wenn dadurch der Wert der Ware erhalten oder verbessert wird.
Unsere Fahrer oder Fremdfahrer sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht befugt. Mängelrügen sind in jedem Fall nach Be- oder Verarbeitung ausgeschlossen, soweit der Mangel bei der Prüfung im Zustand der Anlieferung feststellbar war.
5.2. Der Besteller hat den Liefer- und Leistungsgegenstand unverzüglich nach deren Eingang, solange sie sich im Zustand der Anlieferung befindet, oder bei Abholung eingehend zu prüfen und etwaige Mängelrügen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Mängelansprüchen ausgeschlossen und die Lieferung bzw. Leistung gelten als genehmigt. Zeigt sich später ein solcher Mangel (verborgener Mangel), so ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich nach Entdeckung des verborgenen Mangels diesen uns mitzuteilen; anderenfalls gilt vorstehender Satz 2 entsprechend. Für die Rechtzeitigkeit der Mitteilung genügt die rechtzeitige Absendung durch den Besteller. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Mehr- und Mindergewichte/-lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
5.3. Sachmängelrechte verjähren in 12 Monaten, sofern es sich um neu hergestellte Sachen oder Werkleistungen handelt. Im Falle neu hergestellter Maschinen verjähren Sachmängelrechte in 12 Monaten bzw. nach 2000 Betriebsstunden, je nachdem was früher eintritt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Bei Lieferung gebrauchter Waren sind – vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften und anderweitiger Vereinbarungen – jegliche Sachmängelrechte ausgeschlossen. Die verkürzte Verjährung und der Ausschluss der Haftung gelten nicht in Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer einschlägigen Garantie über die Beschaffenheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen über Beginn, Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Während der Nacherfüllung ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. Darüber hinaus bewirkt die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten keine Verlängerung der Gewährleistung, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten, die die Verjährung neu beginnen lassen. Auch ein vorsorglicher Austausch von Geräteteilen erfolgt regelmäßig nur zur Beseitigung von gerügten Mängeln und ohne Anerkenntnis des Gewährleistungsanspruchs in anderer Weise im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
5.4. Bei Sachmängeln ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, indem wir nach unserer Wahl – vorbehaltlich § 478 BGB – entweder den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Im letzten Fall ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache auf unser Verlangen hin nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung oder können wir gem. § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern oder ist dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar oder liegt ein Fall des § 323 Abs. 2 BGB vor, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 6 – vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern.
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung und der Betriebssicherheit, oder der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, worüber wir sofort zu verständigen sind, bzw. für den Fall, dass wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5.5. Mängelrechte bestehen vorbehaltlich § 478 BGB nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung bzw. Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Arbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelrechte.
Von uns ausgestellte EG-Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen oder sonstige in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen und übergebene Unterlagen verlieren ihre Gültigkeit, wenn von uns nicht genehmigte Veränderungen an dem Produkt vorgenommen wurden und/oder Sicherheitseinrichtungen verändert oder unwirksam gemacht wurden.
5.6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt nachstehende Ziffer 5.7 entsprechend.
5.7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.8. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen, es sei denn, dass der Besteller für die letzteren wegen der Mängel der Teillieferungen kein Interesse hat.
5.9. Wir übernehmen keine Haftung für Mängelansprüche, dass der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Vorschriften entspricht, die über die deutschen Vorschriften hinausgehen.
5.10. Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen in Ziffern 5.1 bis 5.9 entsprechend.
6. Ansprüche des Bestellers bei Verzögerung der Lieferung, Unmöglichkeit und sonstigen Pflichtverletzungen sowie Haftungsbeschränkung
6.1. Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, wegen Unmöglichkeit der Lieferung oder aufgrund sonstiger Rechtsgründe, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind, soweit sich nicht aus den Ziffern 6.2 bis 6.7 etwas anderes ergibt, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers.
6.2. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
a) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit,
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht,
c) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
d) nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder
e) wegen der von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren, unmittelbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Hierunter fallen die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung/Leistung, die Freiheit von Mängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit des Vertragsgegenstandes mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands bzw. der Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Vertragstypischer, vorhersehbarer, unmittelbarer Schaden ist der Schaden, den wir bei Vertragsabschluss als mögliche unmittelbare Folge der verwirklichten Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6.3. Vorstehender Haftungsausschluss und vorstehende Haftungsbeschränkung gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
6.4. Soweit dem Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche infolge von Mängeln nach den obigen Ziffern 6.1 bis 6.3 zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gem. vorstehender Ziffer 5.3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
6.5. Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten nicht, soweit eine strengere Haftung vertraglich bestimmt ist oder eine strengere Haftung aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, entnommen werden kann.
6.6. Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller dann nicht verlangen, wenn die
Pflichtverletzung unsererseits unerheblich ist.
6.7. Unbeschadet vorstehender Beschränkungen bleibt ein etwaiges gesetzlich bestehendes Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag hiervon unberührt. Bei Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel der Ware bestehen, ist jedoch erforderlich, dass wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Allgemeine Verkaufsbedingungen gegenüber Verbrauchern im Falle des Kaufes von gebrauchten Maschinen
der Firma Krummel Baumaschinen-Vertriebs GmbH
Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
Beschränkung der Gewährleistung
Sachmängelrechte verjähren beim Kauf gebrauchter Sachen in zwölf Monaten ab Gefahr-übergang. Die verkürzte Verjährung gilt nicht in Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer einschlägigen Garantie über die Beschaffenheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen über Beginn, Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Haftungsbeschränkung
Wir haften nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten oder Garantien betreffen oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz begründen.
Sofern wir auch für leichte Fahrlässigkeit haften, ist unsere Haftung der Höhe nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt.
Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Hierunter fallen die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung/Leistung, die Freiheit von Mängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit des Vertragsgegenstandes mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands bzw. der Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von uns.
Allgemeine Mietbedingungen
der Firma Krummel Baumaschinen-Vertriebs GmbH
1. Vertragsgegenstand und Vertragsparteien
1.1. Der Vermieter vermietet an den Mieter die Baumaschine / das Baugerät gemäß dem
Mietvertrag.
1.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand in Abstimmung mit dem Mieter jederzeit zurückzunehmen und durch einen vergleichbaren Mietgegenstand zu ersetzen, der den Eigenschaften des Mietgegenstands entspricht.
1.3. Wird der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages durch einen Dritten vertreten, so ist bei
Abschluss eine schriftliche Originalvollmacht des Mieters beim Vermieter vorzulegen.
2. Mietpreis
2.1. Als Mietpreis gilt grundsätzlich die bei Vertragsabschluss gültige Mietpreisliste des
Vermieters, sofern im Mietvertrag nicht eine besondere Miete vereinbart ist.
2.2. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betanken, Servicegebühren sowie Zustellungskosten für Anlieferung und Abholung. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung. Der Mietpreis versteht sich ferner ohne Kosten für Ver- und Entladen und Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.
2.3. Der Mietpreisberechnung im Mietvertrag liegen die dort genannten Zeiten zugrunde. Für den Fall, dass im Mietvertrag keine gesonderten Zeiten vereinbart wurden, liegt für die Berechnung der Miete als Arbeitszeit die normale Schichtzeit von täglich bis zu acht Stunden bei fünf Arbeitstagen in der Woche zugrunde. Die Miete ist auch dann voll zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird oder fünf Arbeitstage in der Woche nicht erreicht werden. Eine längere Nutzung je Tag/Woche/Monat, je nachdem, was vereinbart wird, führt zu einem Zuschlag gemäß der in der zugrunde liegenden Preisliste genannten Höhe.
3. Zahlungsbedingungen und Sicherheitsleistung
3.1. Die erste Kalendermonatsmiete sowie Mietpreise für Tages- und Wochenvermietungen sind im Voraus, spätestens bei Übergabe des Mietgegenstands an den Mieter, ohne jeden Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig. Die weiteren Mietraten sind jeweils zum Dritten eines jeden Monats zur Zahlung fällig.
3.2. Sofern in Geld zahlbare oder andere Sicherheiten (z.B. Kaution) vereinbart wurden, sind diese, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, zu Beginn der Mietzeit fällig bzw. zu erbringen. Wird die Sicherheitsleistung durch den Mieter nicht rechtzeitig erbracht, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Zudem ist der Vermieter berechtigt – unbeschadet der Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete –, die Übergabe des Mietgegenstandes bis zum Eingang der Sicherheitsleistung zu verweigern.
Die Kaution dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche aus diesem Mietvertrag. Sie wird dem Mieter nach Vertragsende und Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zurückerstattet, soweit keine fälligen Ansprüche aus dem Vertrag selbst (z.B. Gewaltschäden, Aufbereitungskosten) bestehen.
3.3. Gegen die Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur dann aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte ausüben, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten oder entscheidungsreif ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
4. Verfügungen über den Mietgegenstand, Verlust, Änderungen
4.1. Der Vermieter oder ein von ihm beauftragter Dritter ist berechtigt, den Mietgegenstand während der Geschäftszeiten des Mieters zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen, es sei denn, dies ist dem Mieter aus sachlichen Gründen unzumutbar.
4.2. Der Mieter darf über den Mietgegenstand nicht verfügen, insbesondere ihn weder verkaufen, verpfänden, verschenken, noch zur Sicherung übereignen.
4.3. Der Mieter hat den Mietgegenstand von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf den Mietgegenstand, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der Vermieter vom Mieter unverzüglich zu benachrichtigen.
4.4. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche An-, Ein- und Aufbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen an dem Mietgegenstand sind nur zulässig, wenn der Vermieter vorher schriftlich zugestimmt hat. Der Mieter ist verpflichtet, den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wieder herzustellen, es sei denn, der Vermieter hat hierauf verzichtet. An-, Ein- und Aufbauten begründen nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Ablösung gegen den Vermieter, wenn sie mit ihm schriftlich vereinbart wurden und eine entsprechende Wertsteigerung des Mietgegenstands bei Rückgabe noch vorhanden ist.
5. Pflichten des Mieters
5.1. Der Mieter verpflichtet sich,
a) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen;
b) die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen;
c) die sachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß den Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen;
d) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen;
e) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl zu treffen;
f) dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. außerhalb des Umkreises von 50 km ausgehend von dem im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis vom Vermieter gestattet.
g) Die Mietsache ist in gereinigtem, betriebsfähigem und betanktem und komplettem Zustand zurückzugeben, sofern mietvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.
5.2. Wird die Mietsache aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in vorstehender Ziffer 5.1.g) beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Der Vermieter gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.
5.3. Etwaige für den Einsatz des Mietgegenstandes erforderlichen behördlichen
Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
5.4. Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne Erlaubnis des Vermieters weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus diesem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung des Vermieters, wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietgegenstand.
5.5 Die Eigentumshinweise an den Mietgegenstand dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene Werbung an den Mietgegenstand anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.
5.6. Gewalt und Unfallschäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden, weiter muss ihm der Mieter unverzüglich eine Kopie der Schadensanzeige übermitteln. Der Vermieter entscheidet je nach Sachlage und Umfang des Schadens über die weitere Abwicklung, insbesondere über die Durchführung einer Reparatur.
5.7. Ausfälle des Betriebsstundenzählers, des Fahrtenschreibers oder Kilometerzählers sowie
Bestätigungen der Verplombungen müssen dem Vermieter unverzüglich angezeigt werden.
5.8. Der Mieter ist verpflichtet, falls erforderlich, die Ersatzteile ausschließlich über den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist mit den gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen werde, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen.
6. Verlust oder Beschädigung der Mietsache
6.1. Im Schadensfall hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich über den Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten und die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen.
6.2. Der beschädigte oder verunfallte Mietgegenstand ist nur dann stehen zu lassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherheit gesorgt ist.
6.3. Die Durchführung und Reparatur des Schadens wird durch den Vermieter veranlasst.
6.4. Einen durch den Mieter verschuldeten Verlust oder Beschädigungen des Mietgegenstandes hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.
7. Mietbeginn, Kündigung
7.1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen dem Mieter oder einem von ihm benannten Dritten (insbesondere Frachtführer, Spediteur etc.) übergeben worden ist mit dem für die Bereitstellung bzw. Übernahme vertraglich bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Übergabe an den Mieter bzw. dem von ihm benannten Dritten. Mit Übergabe an den Mieter bzw. an den von ihm benannten Dritten durch den Vermieter geht die Gefahr auf den Mieter über.
7.2. Sofern keine bestimmte Mietdauer vereinbart ist, kann der Mietvertrag von jeder Partei mit einer Frist von 14 Tagen unter Beachtung einer vereinbarten Mindestmietdauer schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
7.3. Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn insbesondere folgende Gründe vorliegen:
a) Nicht rechtzeitige Entrichtung der vereinbarten Sicherheitsleistung (siehe Ziffer 3.2).
b) Nicht eingelöste Bankeinzüge im SEPA-Lastschriftverfahren, nicht eingelöste Schecks.
c) Gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
d) Mangelnde Pflege des Mietgegenstandes.
e) Unsachgemäßer und/oder unrechtmäßiger Gebrauch.
f) Zahlungsverzug des Mieters mit Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage.
g) Verstoß gegen die Pflichten des Mieters gemäß Ziffer 5 oder 10. Eine fristlose Kündigung bedarf der Schriftform.
7.4. Wird der Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt, hat der Mieter den Mietgegenstand unverzüglich an den Vermieter herauszugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach, ist der Vermieter berechtigt, das Gerät auf Kosten des Mieters abzuholen, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche des Vermieters.
8. Beendigung der Mietzeit sowie Rücklieferung des Gerätes
8.1. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem gesondert vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
8.2. Der Mieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand auf den Lagerplatz des Vermieters oder einem anderweitig vereinbarten Bestimmungsort so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen. Die Mietzeit verlängert sich angemessen, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach Ziffer 5.1 nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.
8.3. Wird der Mietgegenstand nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht rechtzeitig an den Vermieter zurückgegeben, so endet die Mietzeit erst an diesem Tag (siehe oben Ziffer 8.1). Daher kann der Vermieter zusätzlich zu Schadensersatzansprüchen für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum eine Miete in Höhe der vereinbarten Miete oder in Höhe der üblichen Miete, je nach seiner Wahl verlangen.
8.4. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen.
9. Verlängerung des Mietvertrages
Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen auf rechtzeitigen Antrag des Vermieters verlängert werden. Der schriftliche Verlängerungsantrag muss mindestens fünf Arbeitstage vor dem vereinbarten Ablauf der Mietzeit dem Vermieter zugegangen sein.
10. Änderung von Lauf, Leistung und Einsatzart
Bei einer voraussichtlichen Änderung der vereinbarten Einsatzart und/oder bei Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeiten des Mietgegenstandes ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige an den Vermieter verpflichtet. Sich hieraus ändernde Vertragsinhalte werden dem Mieter schriftlich vom Vermieter mitgeteilt.
11. Haftung des Mieters, Versicherungen, Versicherungskosten, Eigenanteil des Mieters
11.1. Der Mieter haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen den Vermieter geltend machen, wird der Mieter den Vermieter in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.
11.2. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere nicht der Fall bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höheren Geschwindigkeiten als 20 km/h erreichen.
11.3. Der Mieter ist verpflichtet, für den Mietgegenstand eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden einschließlich Brand und Diebstahl abzuschließen. Sofern gesondert schriftlich vereinbart ist, dass der Vermieter die genannte Versicherung abzuschließen hat, bezahlt der Mieter hierfür die Versicherungskosten gesondert zu dem im Mietvertrag vereinbarten Mietpreis. Der Mieter trägt bei Abschluss der Versicherung durch den Vermieter in jedem Schadensfall den vereinbarten Eigenanteil, sofern nichts gesondert geregelt ist, in Höhe von € 1.000,00.
12. Haftung des Vermieters, Haftungsbeschränkung
12.1. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsache oder welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), sind, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern etwas anderes ergibt, ausgeschlossen.
12.2. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
a) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit,
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder ein vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht,
c) nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder
d) wegen der vom Vermieter zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.
12.3. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei der Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
12.4. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel am Mietgegenstand wird ausgeschlossen.
12.5. Unabhängig von einem Verschulden des Vermieters bleibt eine etwaige Haftung des Vermieters bei arglistigem Verschweigen des Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
13. Datenschutzklausel
13.1. Folgende, freiwillig mitgeteilte, persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter verarbeitet und gespeichert und für den Vertragsschluss und dessen Durchführung genutzt werden:
a) Name, Anschrift, Emailadresse, Fax- und Telefonnummer, Handynummer, Geburtsdatum des Mieters, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummern;
b) offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen.
13.2. Die Weitergabe der unter Ziffer 13.1. genannten persönlichen Daten darf an Dritte nur erfolgen, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Vermieter und dem Mieter notwendig ist. Eine Weitergabe der Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen:
a) Kreditkarteninstitute
b) Versicherungen
c) das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut
d) Anwaltskanzleien, Inkassozentralen
e) Schufa-Auskunft sowie Creditreform
f) Hersteller des Mietgegenstandes
g) sämtliche mit der Krummel Baumaschinen-Vertriebs GmbH verbundenen Unternehmen.
Eine Weitergabe darf nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.
13.3. Der Mieter hat jederzeit ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten, personenbezogenen Daten sowie gegebenenfalls ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung dieser Daten.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1. Auf diesen Mietvertrag findet ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 (CISG) Anwendung. Die Verhandlungssprache ist deutsch.
14.2. Erfüllungsort ist für die Verpflichtungen des Mieters sowie für die Verpflichtungen des
Vermieters der Sitz des Unternehmens des Vermieters.
14.3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Unternehmens des Vermieters, falls der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14.4. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters an Dritte abtreten.